Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung
Alle Leistungen der APV Personal Service GmbH liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Entgegenstehende oder andere Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
| 1 | Vertragsgrundlagen |
|---|---|
| APV Personal Service GmbH (nachfolgend „ Anbieter ” genannt), besitzt die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Gemäß § 12 AÜG ist für die Überlassung von Mitarbeitern zwischen dem Anbieter und dem Entleiher (nachfolgend „Kunde” genannt) ein Vertrag in Schriftform zu schließen. Mit der Unterzeichung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch den Kunden und / oder mit dem Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrages mit dem vom Anbieter angebotenen Leiharbeitnehmer / in (nachfolgend „Mitarbeiter” genannt) und dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und / oder mit dem Einsatz des vom Anbieter angebotenen Mitarbeiter beim Kunden oder bei einem mit ihm verbundenen Unternehmen als Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe über einem Dritten kommt ein Vertrag auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande, die der Kunde ausdrücklich anerkennt und mit deren Bestimmungen er vorbehaltlos einverstanden ist. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im gegebenen Fall auch Bestandteil eines etwaig später abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. | |
| 1.1 | Alle Preisangaben und Verrechnungssätze oder Vermittlungshonorare ( Ziffer 3 ) sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich hinzuzurechnen ist. |
| 2 | Arbeitnehmerüberlassung |
|---|---|
| Die in den Druckschriften, Angeboten und Verträgen des Anbieters genannten Verrechungssätze bei der etwaigen Überlassung enthalten alle Sozialleistungen, Sozialabgaben sowie An- und Abfahrtskosten zum vereinbarten Einsatzorte, nicht jedoch Reise,- Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei auswärtigen Einsätzen. Diese trägt im gegebenen Fall der Kunde. | |
| 2.1 | Arbeitsgeräte, Arbeitsmaterialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages stellt kostenfrei der Kunde. |
| 2.2 | Dem Anbieter verbleibt das allgemeine Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Insbesondere können Änderungen der Einsatzdauer, Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit nur im Verhältnis zwischen dem Kunde und dem Anbieter nach vorheriger Absprache und deren Zustimmung vereinbart werden. Der Anbieter ist berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und durch andere zu ersetzen. |
| 2.3 | Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Anbieters beträgt 35 Stunden.
Überstunden werden auf der Grundlage einer 35 Stunden-Woche oder des 7,0
Stunden-Tages berechnet. a: Arbeitsstunden, die darüber hinausgehen (Überstunden) Zuschläge und Samstagsstunden 25% b: Arbeitsstunden, Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25% c: Überstunden, in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr 50% d: Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahme der unter e genannten Tage ) 100% e: Arbeitstunden am ersten und zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage, sowie am1. Mai und Neujahr 150% Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlag wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Für Einsätze außerhalb des vereinbarten Einsatzortes, der vom Kunden unverzüglich anzuzeigen ist, können anfallende, laufend entstehende Kosten weiterberechnet werden. Die Einhaltung genehmigungspflichtiger Überstunden gem. ArbZG Arbeitszeitgesetz werden vom Kunden kontrolliert, beaufsichtigt und beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt ( Amt für Arbeitsschutz ) beantragt. |
| 2.4 | Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist befristet und endet mit dem im Vertrag angegebenen Ende der Überlassung. Wird der Überlassungsvertrag nach dem Ablauf von dem Kunden mit Wissen des Anbieters fortgesetzt, so gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. In diesem Fall und dann, wenn keine bestimmte Einsatzdauer für den überlassenen Mitarbeiter festgelegt ist, kann der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit Frist von 10 Arbeitstagen zum Ende der Kalenderwoche von beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Innerhalb der ersten 10 Arbeitstage seit Beginn der Arbeitnehmerüberlassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag schriftlich mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zum Ende der Kalenderwoche zu kündigen. Die höchste zulässige ununterbrochene Vertrags- und Überlassungsdauer richtet sich nach dem geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. |
| 2.5 | Während der Erfüllung der vereinbarten Arbeitsleistung durch den entliehenen Mitarbeiter steht dem Kunde das allgemeine Weisungs- und Aufsichtsrecht hinsichtlich der Ausführung der Arbeit, die Kontrolle der Arbeitsausführung und Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift zu. Im Übrigen verbleibt das Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter beim Anbieter. Der Anbieter und der entliehene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet. |
| 2.6 | Überlassene Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen für den Anbieter entgegenzunehmen. Zahlungen des Kunden an überlassene Mitarbeiter werden vom Anbieter nicht anerkannt und sind nicht verrechnungsfähig. Der Mitarbeiter des Anbieters ist nicht befugt, für den Anbieter rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. |
| 2.7 | Der Kunde ist verpflichtet, die ihm wöchentlich vorgelegten Stundennachweise des Mitarbeiters zu prüfen, zu unterzeichnen und ihm auszuhändigen. Einwände bezüglich der vom Mitarbeiter bescheinigten Einsatzstunden sind innerhalb von 10 Tagen nach der Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Anbieter geltend zu machen und nachweisbar zu begründen. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der Rechnungen ganz oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug, so hat der Anbieter das Recht, sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge fristlos zu kündigen und sämtliche überlassene Mitarbeiter abzuziehen. |
| 2.8 | Die Rechnungen werden wöchentlich erstellt und sind, da es sich um Lohnkosten handelt, sofort nach dessen Erhalt, spätestens 10 Tage danach ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ohne weitere Meldung Verzugszinsen nach § 288 BGB über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach BGB § 247 als vereinbart. Der Zahlungsverzug tritt am 11. Kalendertag nach Rechnungsdatum ein. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der Rechnungen ganz oder teilweise in Verzug, so hat der Anbieter das Recht, sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge fristlos zu kündigen und sämtliche überlassene Mitarbeiter abzuziehen. |
| 2.9 | Im Hinblick darauf, dass der überlassene Mitarbeiter unter der Leitung und der Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Anbieter nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der überlassene Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde hält den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausübung und Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben. Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter hieraus sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer Garantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Anbieters. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
| 2.10 | In Fällen von bei Vertragsabschluß außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Umständen (höhere Gewalt) z.B. Kriege, Epidemien, Katastrophen, hoheitlichen Anordnungen unter anderem wird der Anbieter für die Dauer dieser Behinderung von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Wird der Betrieb des Kunden legal bestreikt, ist der Anbieter berechtigt, kein Personal zur Verfügung zu stellen. |
| 2.11 | Der dem Kunden vom Anbieter zur Verfügung gestellte Mitarbeiter wird nach Anforderungsprofil und der vom Kunden beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Sollte ein Mitarbeiter wider Erwarten den arbeitsplatzbezogenen Anforderungen des Kunden nicht entsprechen, so hat dieser das Recht, nach vorheriger Rücksprache mit dem Anbieter, innerhalb der ersten 3 Arbeitstage den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen. Kann in diesem Fall der Ersatz vom Anbieter nicht erfüllt werden, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter hieraus sind ausgeschlossen. |
| 2.12 | Der überlassene Mitarbeiter wird dem Kunde lediglich zur Ausführung der im Auftrag angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Sämtliche Beanstandungen sind dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Beanstandungen nicht innerhalb einer Woche seit Kenntnis des Kunden mitgeteilt, sind Ansprüche ausgeschlossen. |
| 2.13 | Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Anbieters nur dann aufrechnen oder Zurückhaltungsrechte geltend machen, wenn seine Ansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Anbieter anerkannt sind. |
| 2.14 | Der Kunde bestätigt, dass der überlassene Mitarbeiter nicht in Betrieben oder in Betriebszweigen des Baugewerbes eingesetzt wird. ( § 12 a AFG ) |
| 2.15 | Werden überlassene Mitarbeiter zu einer Betriebsratsversammlung eingeladen, so sind die anfallenden Stunden in Höhe des jeweiligen vereinbarten Verrechnungssatzes dem Anbieter zu ersetzen. |
| 2.16 | Der Kunde verpflichtet sich beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitschutzes sowie § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und gemäß der Unfallverhütungsvorschrift einzuhalten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den überlassenen Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit am jeweiligen Arbeitsplatz mit den Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen und ihm gegebenenfalls Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Sollte es während eines Einsatzes zu einem Arbeitsunfall kommen, hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu informieren und ist gem. SGB VII 7§193 ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet. Stellt ein Vertreter von dem Anbieter fest, das Arbeitsschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden und die weitere Erfüllung nicht absehbar ist, kann der überlassene Mitarbeiter abgezogen werden. Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter hieraus sind ausgeschlossen. |
| 3 | Personalvermittlung |
|---|---|
| APV Personal Service GmbH ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. | |
| 3.1 | Kommt zwischen dem vom Anbieter angebotenen Mitarbeiter und dem Kunden oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen ein Arbeit,- oder Dienstverhältnis zustande, wird vermutet, dass dies durch die Vermittlung des Anbieters geschah und der Anbieter erhält vom Kunden ein Vermittlungshonorar in Höhe von 2 Bruttomonatsvergütungen. Basis der Honorarabrechung ist die im Durchschnitt der ersten 12 Monate ab Vertragsbeginn rechnerisch auf einen Monat entfallende Bruttovergütung, die der Kunde oder das mit ihm verbundene Unternehmen mit dem Mitarbeiter vereinbart. |
| 3.2 | Kommt während einer Überlassung oder innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende einer Überlassung eines Mitarbeiters vom Anbieter an den Kunden zwischen dem ausgeliehenen Mitarbeiter und dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zustande, wird vermutet, dass dies durch die Vermittlung des Anbieters geschah, so dass das Vermittlungshonorar gemäß Ziffer 3.1 zu zahlen ist. |
| 3.3 | Wird ein vom Anbieter dem Kunden angebotener oder überlassener Mitarbeiter innerhalb von 6 Monaten nach dem Angebot oder nach dem Ende seiner Überlassung über einen Dritten beim Kunden oder in einem mit diesem verbundenen Unternehmen als Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe eingesetzt, wird vermutet, dass dies durch die Vermittlung des Anbieters geschah und der Anbieter erhält vom Kunden ein Vermittlungshonorar in Höhe von 2 Bruttomonatsvergütungen. Basis der Honorarrechnung ist für diesen Fall die im Durchschnitt der ersten 12 Monate ab Vertragsbeginn rechnerisch auf einen Monat entfallene Bruttovergütung, die der Kunde oder das mit ihm verbundene Unternehmen mit dem Dritten vereinbart. |
| 3.4 | Dem Kunden oder dem mit ihm verbundenen Unternehmen bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der Abschluss des Arbeits- oder Dienstverhältnisses mit dem angebotenen Mitarbeiter, bzw. den angebotenen bereits überlassenen Mitarbeiter dessen Einsatz als Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe über einen Dritten nicht auf eine Vermittlungsdienstleistung des Anbieters zurückgeht. |
| 3.5 | Der Kunde verpflichtet sich, APV Personal Service GmbH sofort und unaufgefordert über den Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrages zu informieren und den Teil des mit dem Mitarbeiter geschlossenen Vertrages in Kopie zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandteile und die Unterschriften aufgelistet und bestätigt sind. |
| 4 | Gerichtsstand |
|---|---|
| Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ULM |
| 5 | Schlussbestimmungen |
|---|---|
| Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsungültig sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen oder des Vertrages als Ganzes. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine so entstehende Vertragslücke durch eine ergänzende Abmachung zu schließen, die der gesetzlichen Vorschrift entspricht. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungsoder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des vorliegenden Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig. |
APV Personal Service GmbH ULM : Stand 30.04.2009